Hauptmenü:
Anwälte sind teuer, so die landläufige Meinung - mit oder ohne Rechtsschutzversicherung. Und welche Kosten diese übernimmt, gilt es außerdem zu prüfen.
Diese Meinung korrigiert das neue RVG, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wonach jede Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt seitdem 01.08.2013 das Honorar nach denselben gesetzlichen Vorschriften abrechnet.
Entscheidend für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren sind der erteilte Auftrag, das Rechtsgebiet, die jeweilige gerichtliche Instanz und die Tätigkeit des Rechtsanwaltes.
Hier zwei einfache Beispiele zur Erläuterung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Soll im Zivilrecht eine Forderung über 4.000,00 € außergerichtlich geltend gemachtwerden, fällt eine so genannte Geschäftsgebühr an.
Gegenstandswert: |
4.000,00 € |
Geschäftsgebühr §§ 13,14 Nr. 2400 VV RVG 1,3 |
327,60€ |
Post-/Telekommunikation |
20,00 € |
Zwischensumme (netto) |
347,60 € |
19% MwSt. |
66,04 € |
Gesamt |
413,64 € |
Gegenstandswert: |
4.000,00 € |
Einigungsgebühr § 13 |
378,00 € |
Post-/Telekommunikation |
20,00 € |
Zwischensumme (netto) |
398,00 € |
19% MwSt. |
75,62 € |
Gesamt |
473,62 € |
Gegenstandswert: |
4.000,00 € |
Verfahrensgebühr § 13 |
327,60 € |
Terminsgebühr § 13 |
302,40 € |
Post-/Telekommunikation |
20,00 € |
Zwischensumme (netto) |
650,00 € |
19% MwSt. |
123,50 € |
Gesamt |
773,50 € |
Bei diesem Beispiel stellt sich sicherlich kaum die Frage, ob die investierten 413,64 € die einzutrei-benden 4.000,00 € wert sind oder,ob man unter Umständen den Verzicht auf oder die verschleppte Zahlung von 4.000,00 € in Kauf nimmt. Wird für beide Parteien allerdings ein Vergleich erzielt, so fällt diese Rechnung höher aus: Die Einigungsgebühr kommt hinzu. |
|
4.000,00 € können Sie also schon ab 413,64 € durch Ihren Rechtsanwalt einfordern lassen.
Grundsätzlich tragen die Auftraggeber die Kosten für ihren Rechtsanwalt.
Auf der Ebene Mandant und Gegner werden die Kosten grundsätzlich im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Verlierens aufgeteilt; außergerichtlich können entsprechende Kostenvereinbarungen getroffen werden. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen entscheidet das jeweilige Gericht im Urteil auch über die Kostenverteilung. Nur bei vollständigem Obsiegen des Mandanten muss der Gegner sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten tragen. In manchen Fällen ist es angebracht, anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Honorarvereinbarung - pauschal oder nach Zeit - zu treffen. Stets sind die Leistungen einer Rechtsschutzversicherung vorab zu klären. Sollten Ihre Einkünfte unzureichend sein und keine Rechtschutzversicherung bestehen, kann Ihnen, wenn Ihre Klage bzw. Ihre Rechtsverteidigung gegen die Klage eines Dritten Aussicht auf Erfolg haben, Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden, zumindest darlehensweise. Damit werden die Kosten Ihres eigenen Anwalts, Gerichtskosten und sogar Sachverständigenkosten abgedeckt. Selbstverständlich werden die entstehenden Kosten bei Mandatsannahme erläutert.
Diese Erläuterung ist in unserer Kanzlei kostenfrei - und damit "all right!"